Mietbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA PETERHANWAHR ARBEITSBÜHNENVERMIETUNG (STAND 01.01.2013)

  1. Allgemeines

1.1 Sämtliche Vertragsabschlüsse der Firma Peterhanwahr Arbeitsbühnenvermietung, im folgenden Vermieter genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, es sei denn es wird vor Vertragsschluss ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten somit auch für die künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Geltung dieser AGB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.

1.2 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Vertragspartners, im folgenden Mieter genannt, sind für den Vermieter unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht widerspricht.

1.3 Antrag und Annahme sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.

  1. Vertragsgegenstand

2.1 Der Vermieter vermietet verschiedene Arbeitsbühnen. Diese haben sich für die Mietzeit, in einem technisch einwandfreien Zustand zu befinden.

2.2 Die Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich. Vermietungen werden hinsichtlich Art und Umfang erst durch eine Vertragsbestätigung des Vermieters verbindlich. Das Gleiche gilt für Ergänzungen und Verlängerungen.

2.3 Der Vermieter ist berechtigt für die Mietdauer eine andere, für den Einsatzbereich ebenfalls geeignete Arbeitsbühne als vertraglich vereinbart, zur Verfügung zu Stellen.

2.4 Der Mieter ist für die Verwendbarkeit seiner bestellten Arbeitsbühne selbst verantwortlich. Er hat ebenfalls falsche Angaben zur Arbeitshöhe, zum Untergrund und den jeweiligen Reichweiten zu vertreten, wenn aufgrund dessen ein Einsatz der Arbeitsbühne nicht möglich ist. Um Fehlbestellungen zu vermeiden, bietet der Vermieter ein Beratungsgespräch an, sowie Ortsbesichtigungen.

  1. Kosten

3.1 Der jeweilige Mietpreis ist aus der Mietpreisübersicht zu entnehmen. Die angegebenen Mietpreise verstehen sich in Euro und erhöhen sich um die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer.

3.2 Es gelten Tagesmietpreise. Eine stundenweise Vermietung ist ausgeschlossen. Ein Miettag endet, unabhängig davon, wann das Mietverhältnis begonnen hat, um 8:00 Uhr des Folgetages. Wird die Arbeitsbühne erst nach 8:00 Uhr am Folgetag zurückgegeben bzw. besteht erst hiernach die Möglichkeit zur Abholung, so gilt dieser Tag als neuer Miettag, es sei denn, der Mieter hat den Vermieter zuvor über das Ende der benötigten Mietzeit informiert.

3.3 Für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage des jeweiligen Bundeslandes ohne Nutzung der Arbeitsbühne, ist kein Mietzins zu entrichten. Hat der Mieter die Absicht die Arbeitsbühne auch während dieser Zeiten zu nutzen, so ist dies dem Vermieter vor Arbeitsbeginn anzuzeigen. Für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage des jeweiligen Bundeslandes ist sodann ebenfalls der Mietzins zu entrichten. Hat der Mieter vor, die Arbeitsbühne nur an einzelnen dieser Tage zu nutzen, ist dies vorher mit dem Vermieter abzusprechen, ansonsten gilt die Arbeitsbühne an allen Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen als genutzt.

3.4 Die Hebebühne wird mit ausreichendem Kraftstoff zur Verfügung gestellt. Die Betankung erfolgt durch den Vermieter. Die Kosten des verbrauchten Kraftstoffes sind vom Mieter zu tragen und werden nach Rückgabe des Mietgegenstands in tatsächlich angefallener Höhe in Rechnung gestellt.

3.5 Die Arbeitsbühne wird zum jeweiligen Einsatzort geliefert. Die Anlieferungskosten für die Arbeitsbühne betragen 2,00€ pro Kilometer, mindestens jedoch 30,00€ pro Anlieferung. Als Ausgangspunkt gilt das Betriebsgelände des Vermieters. Bei außergewöhnlich schwierigen Anlieferungen, erhöhen sich die Anlieferungskosten im angemessenen, vom Vermieter zu bestimmenden Umfang.

3.6 Bei durch den Mieter verschuldeter Erfolglosigkeit der Anlieferung, hat er die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.

3.7 Für Arbeitsbühnen, für die zum Schutz des Mieters eine Maschinenbruchversicherung besteht, ergeben sich die hierdurch bedingten zusätzlichen Kosten und die Höhe der Selbstbeteiligung aus dem jeweiligen Mietvertrag. Die Maschinenbruchversicherung wird ebenso wie die Miete nach Tagen abgerechnet. Versichert sind Bedienfehler, böswillige Beschädigungen, Materialfehler, Konstruktionsfehler, Kurzschluss, Überspannung und Elementarschäden. Insbesondere nicht von der Versicherung gedeckt sind Verschleiß, Schäden an den Reifen, sowie Schäden an dritten Sachen und ein etwaiger Stundenausfall.

  1. Zahlung

4.1 Die Abrechnung und Zahlung erfolgt zum Ende der Mietzeit. Überschreitet die Mietzeit einen Zeitraum von 14 Tagen, so kann vom Vermieter auch monatlich abgerechnet werden.

4.2 Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto, ohne Abzug zahlbar.

4.3 Gerät der Mieter in Zahlungsverzug wird eine Mahngebühr in Höhe von 5,00€ erhoben. Es gilt der gesetzliche Verzugszins.

4.4 Befindet sich der Mieter mit der Zahlung im Rückstand, so sind eingehende Zahlungen zunächst auf die Kosten einschl. eventueller Prozesskosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld und zwar zunächst auf die ältere Schuld anzurechnen.

  1. Pflichten des Mieters

5.1 Der Mieter ist verpflichtet die Arbeitsbühnen schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motor- und Hydraulikölstandes, sowie den Wasserbestand der Batterie zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich die Arbeitsbühne in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Die Arbeitsbühne ist ordnungsgemäß gegen den Zugriff Dritter zu sichern.

5.2 Der Mieter hat zudem selbst dafür zu sorgen, dass ein Zugang zu den Grundstücken und Räumen vorhanden ist, alle behördlichen Genehmigungen und Absperrmaßnahmen vorhanden sind sowie ein gefahrloses Arbeiten möglich ist. Er übernimmt die Gewähr dafür, dass der Untergrund ein gefahrloses Arbeiten mit der Arbeitsbühne möglich macht.

5.3 Der Mieter muss auf mögliche Schwierigkeiten, welche sich aus der Umgebung, Gewichts- und Höhenbeschränkungen ergeben können, hinweisen.

5.4 Bei Übergabe der Arbeitsbühne erfolgt eine Einweisung durch den Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet, allen Anweisungen und Hinweisen Folge zu leisten. Nur geeignete und eingewiesene Personen sind berechtigt die Arbeitsbühne zu bedienen.

5.5 Arbeitsbühnen dürfen nur bis zu dem zugelassenen Gesamtgewicht im Korb und auf der Plattform belastet werden. Sie dürfen nur vorschriftsgemäß eingesetzt werden. Insbesondere ist das Ziehen von Lasten verboten.

5.6 Die entgeltliche sowie unentgeltliche Weitergabe der Arbeitsbühne ist untersagt.

5.7 Sobald Umstände eintreten und dem Mieter bekannt werden, dass der Vertrag nicht eingehalten werden kann, zeigt der Mieter dies unverzüglich an. Hierzu gehören insbesondere Terminsverschiebungen durch schlechte Wetterverhältnisse oder die Verzögerung von vorausgehenden Arbeiten.

5.8 Ebenso ist das voraussichtliche Ende der Mietzeit oder mögliche Verlängerungen anzuzeigen. Wird das Ende der benötigten Mietzeit nicht unverzüglich telefonisch angezeigt und hat der Vermieter deshalb nicht die Möglichkeit, die Arbeitsbühne zeitnah abzuholen, hat der Mieter den Mietzins auch für die Zeiten nach Ende der Benutzung bis zur Anzeige der Abholung an den Vermieter zu entrichten. Ob der Vermieter die Möglichkeit zu einer anderweitigen Vermietung gehabt hätte, ist ohne Belang.

  1. Mängelansprüche und Schadensersatz

6.1 Dem Mieter wird die Möglichkeit eingeräumt, den Mietgegenstand vor der Übergabe zu untersuchen bzw. durch einen Dritten untersuchen zu lassen. Die Parteien erstellen ein Übernahmeprotokoll, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Der Mieter hat erkennbare Mängel der Mietsache unverzüglich nach der durchgeführten Untersuchung dem Vermieter schriftlich anzuzeigen, soweit die Mängel nicht schon in dem Übernahmeprotokoll festgehalten sind. Kommt der Mieter dem nicht nach, kann er erkennbare Mängel sodann nicht mehr rügen.

6.2 Sonstige Mängel an der Arbeitsbühne hat der Mieter dem Vermieter ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

6.3 Aus Sicherheitsgründen dürfen mit einer mangelhaften Arbeitsbühne keine Arbeiten vorgenommen werden, bis der Vermieter hierzu die Erlaubnis erteilt hat.

6.4 Der Vermieter ist verpflichtet für die mangelhafte, nicht einsetzbare Arbeitsbühne schnellstmöglich Ersatz zu beschaffen oder diese reparieren zu lassen.

6.5 Bei auftretenden Mängeln hat der Mieter dem Vermieter die unverzügliche Reparaturdurchführung, durch diesen selbst oder einen Dritten, zu ermöglichen.

6.6 Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar am Mietgegenstand entstanden sind, kann der Mieter nur dann geltend machen, wenn dem Vermieter Vorsatz oder grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder er wesentliche Vertragsverpflichtungen schuldhaft verletzt hat, dies jedoch nur insoweit, als die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht für den Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln.

6.7 Bei Schäden am Mietgegenstand, Verlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Bei schuldhafter Beschädigung oder über das übliche Maß hinausgehender Verschmutzung der Arbeitsbühne, trägt der Mieter die Reparatur- und Reinigungskosten. In diesem Fall sind auch für hierdurch bedingte Ausfallzeiten volle Mieten zu zahlen.

6.8 Ebenso haftet der Mieter für Schäden aus Unfällen, unabhängig vom Verschulden. Der Mieter oder Fahrer haben zudem alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich und förderlich ist. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen des Vermieters zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen.

6.9 Für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch des Mieters Dritten entstehen, haftet der Mieter.

6.10 Überlässt der Mieter die Arbeitsbühne dritten Personen und verursachen diese hiermit Schäden, so hat der Mieter sich das Verschulden des Dritten wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen.

6.11 Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit von ihm begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarngeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben.

  1. Ende der Mietzeit

7.1 Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.

7.2 Zum Ende der Mietzeit ist die Arbeitsbühne wieder an den Vermieter herauszugeben. Die Arbeitsbühne ist in dem Zustand zurückzugeben, indem sie übernommen wurde.

7.3 Ist ein Termin zur Rückgabe des Mietgegenstandes nicht bestimmt, so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien gekündigt werden. Die Kündigung kann an jedem Tag zum Ablauf des nächsten Tages ausgesprochen werden.

7.4 Die Vermieterin kann den Mietvertrag darüber hinaus außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch der Arbeitsbühne sowie ein Zahlungsverzug mit der Miete.

7.5 Eine Beabsichtigte Verkürzung oder Verlängerung der Mietzeit ist nur mit Einvernehmen des Vermieters möglich. 7.6 Gibt der Mieter das Mietobjekt nach Beendigung der Mietzeit nicht zurück, so hat er eine Nutzungsentschädigung in Höhe des üblichen Mietzinses zu zahlen. Ein Darüber hinausgehender Schaden bleibt hiervon unberührt.

  1. Geheimhaltung

Der Mieter verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

  1. Gerichtsstand/anwendbares Recht

9.1 Gerichtsstand ist, sofern der Mieter gewerblich handelt, Verl.

9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.3 Sollten einzelne Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksamen Bestimmungen ersetzen, um den erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.